Jagdterrier Mimöschen vom Sandkrug im Grumsiner Forst

Aus Gründen …

Liebe Freunde,


wie nicht anders zu erwarten, haben mich in den letzten drei Tagen eine Unmenge von Anrufen und/oder Zuschriften erreicht. Mit teils sehr unterschiedlicher Intention wollte der ein oder andere durch eine Meinungsäußerung von mir bestätigt wissen, was er vermutlich mehr oder weniger für sich selbst schon entschieden hatte. Im Wesentlichen ging es dabei immer um die Frage, ob die am Freitag erfolgte „Rettungs“-Schussabgabe auf einen Wolf in Brandenburg, genau genommen auf einen Kaniden, dessen genaue taxonomische Zugehörigkeit noch zu klären sein wird, eine Straftat im Sinne unserer Strafgesetzgebung war. Da ich kein Jurist bin, kann, will und werde ich diese Frage nicht abschließend beantworten.


Soweit ich mich jedoch recht dunkel an lange zurückliegende Vorlesungen erinnern kann, so liegt eine Straftat regelmäßig dann vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die entsprechende Tat in einem Gesetzbuch als verbotene Handlung beschrieben und mit einer Strafe belegt sein – dieser Umstand ist nach gegenwärtiger Rechtslage gegeben! Zweitens muss der Täter im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, mithin voll schuldfähig, gehandelt haben – da ich trotz mir zu Ohren gekommener Spekulationen bei besagtem Vorgang nicht anwesend war, kann ich diesen Umstand nicht abschließend beurteilen, gehe aber weitgehend davon aus, dass dies ebenso zutrifft! Drittens muss der Täter insofern rechtswidrig gehandelt haben, als dass es keine Rechtfertigungsgründe für sein Tun gibt. Ob dies zutrifft oder nicht zutrifft, wird zunächst die zuständige Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben und wird folgend wohl Gegenstand einer Erörterung vor einem zuständigen Gericht werden!
Alles was ich dazu beitragen kann ist meine feste Überzeugung, dass wir nicht unbedingt in dem besten aller “theoretisch denkbaren” staatlichen Organisationssysteme leben, gleichwohl aber in einem, in dem weitestgehendes praktisches und tatsächliches Vertrauen in die Judikative überaus angezeigt ist. „Im Übrigen bin ich der Meinung“, dass die deutsche Jagdgesetzgebung, darin dem Beispiel des schwedischen Jagdgesetzes folgend, um eine Regelung ergänzt werden muss, die solche Erörterungen überflüssig macht!


Abschließend bitte ich um Verständnis, dass ich mich auch in den nächsten Tagen nicht zur Kommentierung mancher Threads der sozialen Netzwerke verleiten lassen werde, gleichwohl ich diese gelegentlich amüsiert verfolge!

Horrido!
Euer Gregor Beyer

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